
Nachfolgend finden Sie die unterschiedlichen und voneinander unabhängigen AGB für 1. Endkunden und 2. Vertriebspartner
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB) der Solarhyp Deutschland GmbH
§1 Allgemeines und Geltungsbereich 1. Geltungsbereich
- Nachstehende AGB der Solarhyp Deutschland GmbH (im folgenden Solarhyp Deutschland GmbH gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Solarhyp Deutschland GmbH und dem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt). Sämtliche von Solarhyp Deutschland GmbH abgegebene Angebote und Verträge zwischen Solarhyp Deutschland GmbH und dem Kunden werden ausschließlich zu den nachstehenden AGB geschlossen. Mit Unterzeichnung der Bestellung erklärt sich der Kunde mit diesen in vollem Umfang einverstanden.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Solarhyp Deutschland GmbH nicht an, es sei denn Solarhyp Deutschland GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
- Diese AGB gelten auch dann wenn die Solarhyp Deutschland GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
- Alle Vereinbarungen die zwischen Solarhyp Deutschland GmbH und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
- Angebote von Solarhyp Deutschland GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial. Technische änderungen sowie änderungen in Form, Farbe, Material, Gewicht o.ä. bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten. Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben oder Angaben auf Internetseiten. Technische änderungen in Katalogen, Internetseiten und technische Dokumentationen bleiben vorbehalten.
- Die vom Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages.
- Solarhyp Deutschland GmbH ist berechtigt dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung anzunehmen.
- Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung bezeichneten Produkte und
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Dienstleistungen. Die Auswahl der einzelnen Komponenten soweit nicht explizit in
der Auftragsbestätigung aufgeführt, trifft Solarhyp Deutschland GmbH.
- Die Annahme der Bestellung durch Solarhyp Deutschland GmbH erfolgtvorbehaltlich der Zusage durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung) und der technischen Realisierbarkeit sowie der Selbstbelieferung durch ihre Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Vorauszahlungen werden, falls erfolgt, in diesem Falle unverzüglich erstattet.
- Solarhyp Deutschland GmbH ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
- Der auf den Internetseiten von Solarhyp Deutschland GmbH abrufbare und in Prospekten und sonstigen Unterlagen von Solarhyp Deutschland GmbH abgebildete, mittels der von Solarhyp Deutschland GmbH zur Verfügung gestellten Software verwendbare u201eWirtschaftlichkeitsrechneru201c dient lediglich einer groben Abschätzung der Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage und/oder Batteriesystems. Die Berechnung kann nur eine Orientierung über die mögliche Rentabilität der Anlage geben u2013 aber keine Sicherheit. In die Berechnung fließen unsichere Annahmen über Stromertrag, laufende Betriebskosten, Eigenverbrauch usw. ein und jegliche Berechnung steht unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen unverändert bleiben, insbesondere die Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Gleiches gilt auch dann, wenn Wirtschaftlichkeitsberechnungen durch Mitarbeiter von Solarhyp Deutschland GmbH durchgeführt und dem Kunden in Form von Dateien oder Ausdrucken zur Verfügung gestellt werden. Solarhyp Deutschland GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen jederzeit geändert werden können. Der Kunde ist sich im Klaren, dass er aus diesem Grund immer mehrere Szenarien durchrechnen sollte und von vorsichtigen Annahmen ausgehen muss.
- Die von Solarhyp Deutschland GmbH erstellte Kalkulation kann dem Kunden nur eine grobe Orientierung zur Optimierung des Eigenverbrauchs geben. Die Inhalte der Kalkulation wurden von Solarhyp Deutschland GmbH mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Fehler sind dennoch nicht auszuschließen. Solarhyp Deutschland GmbH haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Inhalte.
3. Überlassene Unterlagen
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Solarhyp Deutschland GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Unbeschadet sind Rechte Dritter an diesen Unterlagen. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden, es sei denn, Solarhyp Deutschland GmbH erteilt dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
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4. Rücktrittsrecht/Widerrufsbelehrung
- Solarhyp Deutschland GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, sofern Dachaufbau, Dachkonstruktion, Dachstuhl oder Dachziegel den technischen Anforderungen an die Montage der Photovoltaikanlage nicht genügen, nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind und insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind und diese Mängel vom Kunden nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragsannahme fachgerecht behoben werden.
- Sollte der Kunde die technische oder tatsächliche Unrealisierbarkeit des Projekts, die Solarhyp Deutschland GmbH nach Punkt 4.1 zum Rücktritt berechtigt, zu vertreten haben, ist Solarhyp Deutschland GmbH berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 20% des Kaufpreises vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbelassen. Solarhyp Deutschland GmbH bleibt es unbelassen einen höheren Schaden nachzuweisen.
- Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss Solarhyp Deutschland GmbH mittels einer eindeutigen Erklärung informiert werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Wenn der Kunde diesen Vertrag widerruft, hat Solarhyp Deutschland GmbH ihm alle erhaltenen Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei Solarhyp Deutschland GmbH eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Solarhyp Deutschland GmbH dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Kunde verlangt, dass die Bauleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat er der Solarhyp Deutschland GmbH einen angemessenen Beitrag zu zahlen, der dem Anteil, der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Solarhyp Deutschland GmbH von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Bauleistung, im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Bauleistung entspricht.
5. Vertragsdurchführung
1. Der Kunde stellt Solarhyp Deutschland GmbH vor Beginn und Ausführung der Montage Dachziegel bzw. Firstziegel zur Verfügung, diese werden von Solarhyp Deutschland GmbH im Falle einer geringfügigen Beschädigung ggf. anstelle der beschädigten Ziegel eingesetzt. Die voraussichtliche Anzahl an benötigten Ersatzziegeln wird dem Kunden vor Beginn der Vertragsausführung schriftlich
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mitgeteilt. Wird keine Anzahl der Ersatzziegel vor der Montage mittgeteilt, sind mindestens fünf Ersatzziegel der Standard. Gleichfalls sichert der Kunde bei Vertragsabschluss zu, dass die statischen Voraussetzungen für die zusätzliche Aufnahme des Gewichtes einer Photovoltaikanlage an seinem Gebäude erfüllt sind. Solarhyp Deutschland GmbH ist nur dann verpflichtet einen Nachweis hierfür zu verlangen, wenn offensichtliche Zweifel an diesen Aussagen bestehen.
6. Preise, Zahlungsbedingungen
- Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Alle Preise sind Endpreise in EURO. Ist der Kunde Verbraucher, sind die jeweiligen Preise einschließlich der Umsatzsteuer angegeben. Ist der Kunde Unternehmer, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in den Preisen eingeschlossen: sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Für die innerhalb von 4 Monaten ab Vertragsschluss zu erbringenden Leistungen sind die vereinbarten Preise Festpreise. Für die danach zu erbringenden Leistungen und sollte sich der Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien um mehr als drei Prozent nachweislich erhöht haben, ist Solarhyp Deutschland GmbH berechtigt, die Preise entsprechend der Gewichtung des Materialanteils anzupassen. Wird die mit dem Preis abgegoltene Leistung verspätet erbracht, findet für den Zeitraum der Verspätung keine Preisanpassung zu Gunsten der Solarhyp Deutschland GmbH statt, außer der Kunde hat die Verspätung verschuldet.
- Zahlungen sind innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto. Der zwischen den Parteien vereinbarte Gesamtpreis ist in der Form folgender Abschlagszahlungen zu leisten:30% bei Auftragserteilung
60% nach abgeschlossener Montage der Unterkonstruktion sowie Installation der Photovoltaikmodule und durchführen der Stringkabel zum Anschlusspunkt 10% nach Montage des Batteriespeichers - Die Schlussrechnung wird gemäß dem vereinbarten Zahlungsziel nach der internen Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage fällig. Es gilt zu beachten, dass eventuelle Zusatzkomponenten seperat abgerechnet werden und nicht Bestandteil der Anlage sind.
- Der Kunde stimmt zu, dass die Solarhyp Deutschland GmbH, die Forderung an ein von der Solarhyp Deutschland GmbH zu benennendes Factoring Unternehmen abtreten darf.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist von dem in der Bestellung angegebenen Preis die Lieferung von PV-Generator (Module), Wechselrichter, das komplette Befestigungssystem, AC-Solarkabel sowie die Installation der PV-Anlage bis zum Wechselrichter und dem Wechselstromanschluss (ausgenommen der Neuinstallation eines Zählerschrankes sowie außergewöhnliche Zusatzkosten durch nicht vorhersehbare Gegebenheiten an der vorhandenen Elektroinstallation) umfasst.
- Die Leistung der PV-Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen, als in der Bestellung angegeben. Der in der Bestellung angegebene Preis orientiert sich ausschließlich an der Anzahl der Module und der Leistung der Module auf Basis des Flashwertes des Modulherstellers.
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- ändert sich die in der Bestellung angegebene Anzahl von Modulen nachträglich auf Wunsch des Kunden, bietet Solarhyp Deutschland GmbH die Mehrleistung gesondert an.
- Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
- Ist der Kunde Unternehmer, stehen ihm Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seineGegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Solarhyp Deutschland GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Solarhyp Deutschland GmbH ist berechtigt trotz anders laufender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Solarhyp Deutschland GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
- Bei Auslandsaufträgen sind Barzahlungen in EURO an die angegebene Zahlstelle zu leisten. Kosten, die die Zahlstelle von Solarhyp Deutschland GmbH belastet, sind vom Kunden zu erstatten.
7. Lieferzeit
- Die Einhaltung schriftlich bestätigter u201everbindlicher Liefertermineu201c steht unter dem Vorbehalt der entsprechenden Witterungsverhältnisse, die eine Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach erlauben. Sollte die Einhaltung des Liefertermins aufgrund der Witterungsverhältnisse, sowie aufgrund des Vorliegens sonstiger, ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden liegender Gegebenheiten nicht möglich sein, wird ein neuer u201everbindlichen Lieferterminu201c vereinbart. Nach bestätigtem u201everbindlichem Lieferterminu201c, hat die Lieferung innerhalb von 7 Werktagen zu erfolgen.
- Schriftlich bestätigte, verbindliche Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager von Solarhyp Deutschland GmbH verlassen hat, oder, wenn die Ware ohne Verschulden von Solarhyp Deutschland GmbH nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Der Beginn der von Solarhyp Deutschland GmbH angegebenen Lieferzeit setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere Zahlungseingang, rechtzeitige Einholung und Vorlage behördlicher und sonstiger Genehmigungen und Bauunterlagen sowie die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Der Kunde ist zudem verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn möglich ist, das heißt insbesondere der Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Schwerlastfahrzeuge) sichergestellt ist. Der Kunde ist weiter verpflichtet Solarhyp Deutschland GmbH unentgeltlich jeweils einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass Baustoffe auf die Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten gelagert werden können. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Solarhyp Deutschland GmbH ist berechtigt Teillieferungen durchzuführen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
- Wird Solarhyp Deutschland GmbH trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt insbesondere durch den Eintritt
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unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen) auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird Solarhyp Deutschland GmbH in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird Solarhyp Deutschland GmbH von ihren Leistungspflichten befreit.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Solarhyp Deutschland GmbH berechtigt, den ihr hierdurch entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
- Solarhyp Deutschland GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Solarhyp Deutschland GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden ihrer Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen ist Solarhyp Deutschland GmbH zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von Solarhyp Deutschland GmbH zu vertretenden leicht fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
- Solarhyp Deutschland GmbH haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Solarhyp Deutschland GmbH zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht unvorhersehbarer, außergewöhlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen) auch wenn Sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird Solarhyp Deutschland GmbH in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird Solarhyp Deutschland GmbH von Ihren Leistungspflichten befreit.
- Die Haftung von Solarhyp Deutschland GmbH im Fall des Lieferverzugs ist im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug auf 0,5% des rückstündigen Lieferwertes begrenzt.
8. Versand, Gefahrübergang
- Der Versand erfolgt nach Wahl von Solarhyp Deutschland GmbH transportversichert durch eine Spedition oder durch Selbstvornahme (Montageteam). Die Kosten von Versand und Transportversicherung trägt die Solarhyp Deutschland GmbH.
- Die Lieferung ist vom Kunden bei übernahme von einem Spediteur auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind in dem Speditionsübergabeprotokoll schriftlich zu vermerken. Solarhyp Deutschland GmbH ist unverzüglich über festgestellte Schäden zu unterrichten.
- Ist der Kunde Unternehmer und wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von Solarhyp Deutschland GmbH verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde haftet für alle entstehenden Schäden und Mehrkosten.
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9. Gewährleistung, Haftung
- Ist der Kunde Unternehmer, setzen seine Mängelrechte voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel Solarhyp Deutschland GmbH unverzüglich angezeigt hat.
- Ist der Kunde Unternehmer, behält sich Solarhyp Deutschland GmbH ausdrücklich vor, Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung, sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, auch ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Dies stellt keinen Mangel dar.
- Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) gelten als vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar.
- Liegt ein Mangel vor und ist der Kunde Unternehmer, so hat Solarhyp Deutschland GmbH die Wahl zwischen der Mangelbeseitigung und der Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung übernimmt Solarhyp Deutschland GmbH die Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn. Ist der Kunde Verbraucher, obliegt das Wahlrecht dem Kunden.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
- Solarhyp Deutschland GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Solarhyp Deutschland GmbH keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
- Solarhyp Deutschland GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Solarhyp Deutschland GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt.
- Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von Solarhyp Deutschland GmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung nichtwesentlicher Vertragspflichten auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
- Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der übernahme einer Garantie.
- Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Komponenten (PV-Module und Wechselrichter) werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sind Ansprüche aus diesen Garantien direkt gegen den Hersteller zu richten.
- Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
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Erfüllungsgehilfen von Solarhyp Deutschland GmbH.
- Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde Solarhyp Deutschland GmbH nichtGelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einerangemessenen Frist gegeben hat.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn Solarhyp Deutschland GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.
- Soweit eine Haftung für Schäden die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.
10. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung der Software, sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.
11. Datenschutz
Solarhyp Deutschland GmbH verwendet die von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail, Adresse, Telefonnummer u. ä.) vertraulich und gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, der DSGVO, sowie des Teledienstdatengesetzes. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weitergegeben. Im Weiteren behält sich Solarhyp Deutschland GmbH vor, Kundendaten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken (z.B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt jederzeit gegenüber Solarhyp Deutschland GmbH der Nutzung, Verarbeitung bzw. übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird Solarhyp Deutschland GmbH die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.
12. Werbung, Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Solarhyp Deutschland GmbH die installierte Anlage als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos der Anlage werben darf.
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13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Ist der Kunde Unternehmer, so ist der Erfüllungsort der Geschäftssitz von Solarhyp Deutschland GmbH.
- Ist der Kunde Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Geschäftssitz von Solarhyp Deutschland GmbH. Die Solarhyp Deutschland GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14. Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.
- Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
- änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
Zusatzinformation gemäß §36 VSBG u2013 Pflichteintrag ab dem 01.02.2017 Die Firma Solarhyp Deutschland GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
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Widerrufsbelehrung
Verbraucher
Das Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Für gewerbliche Kunden besteht kein Widerrufsrecht.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Solarhyp Deutschland GmbH, Pacellistraße 6-8, 80333 München, Email: widerruf@solarhyp.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte MusterWiderrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf des Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
------------- Dieser nachfolgende Abschnitt ist nur für Vertriebspartner:innen und absolut unabhängig von der Kunden AGB zu verstehen --------
2. Vertriebspartner AGB
Vertriebspartnervertrag
Zwischen dem sich für den Vertrieb Registrierenden, unabhängiger Vertriebspartner genannt, und Solarhyp Deutschland GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Gnann, Speditionsstrasse 2 in 40221 Düsseldorf nachfolgend Unternehmer oder Unternehmen genannt, gelten folgende Bedingungen:
§ 1 Vertragsgegenstand und Stellung des unabhängigen Vertriebspartners
1. Der unabhängige Vertriebspartner wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Registrierung damit betraut, als selbstständiger Gewerbetreibender für den Unternehmer Geschäfte zu vermitteln, sowie in dessen Namen und für dessen Rechnung abzuschließen.
2. Die unabhängige Vertriebspartnerschaft erstreckt sich auf alle Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens.
3. Der unabhängige Vertriebspartner kann seine Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten und bestimmen. Der unabhängige Vertriebspartner ist keinen Weisungen des Unternehmers unterstellt, hat jedoch seine Tätigkeit in fachlicher Hinsicht mit dem Unternehmer abzustimmen, insofern dies sachgerecht ist und nicht in seine freie Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung eingreift.
4. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben hat der unabhängige Vertriebspartner grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Er ist jedoch berechtigt, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten der Mitwirkung von Hilfspersonen als Erfüllungshilfen zu bedienen. Die Auswahl, Anleitung und Überwachung und insbesondere Betreuung dieser Hilfspersonen obliegt allein dem unabhängigen Vertriebspartner. Einer gesonderten Zustimmung des Unternehmers bedarf es nicht. Der unabhängige Vertriebspartner hat den von ihm hinzugezogenen Hilfspersonen die Verpflichtung aufzuerlegen, ihrerseits nicht ohne sein Wissen und seine Zustimmung weitere Hilfspersonen einzusetzen. Der unabhängige Vertriebspartner unterrichtet den Unternehmer regelmäßig darüber, ob und ggf. welche Hilfspersonen er zur Erfüllung seiner aus diesem Vertrage resultierenden Pflichten einsetzt.
5. Der unabhängige Vertriebspartner ist, soweit nachfolgend in § 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht berechtigt, Geschäfte als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Unternehmers in eigenem Namen abzuschließen, und/oder Kundenzahlungen für den Unternehmer einzuziehen.
6. Dieser Vertrag ersetzt automatisch alle zuvor etwaig geschlossenen Verträge zwischen Unternehmer und unabhängigem Vertriebspartner.
§ 2 Pflichten des unabhängigen Vertriebspartners / Vertragsabschluss
1. Der unabhängige Vertriebspartner vermittelt, unter Beachtung der ihm vom Unternehmen erteilten handelsrechtlich zulässigen Weisungen, Geschäfte für den Unternehmer.
2. Der unabhängige Vertriebspartner ist bevollmächtigt, Verträge gemäß § 2 Ziffer 1 im Namen und auf Rechnung des Unternehmens abzuschließen. Hierbei ist es ihm aber nicht gestattet, unter den vom Unternehmer jeweils festgesetzten Preisen oder zu anderen, als den jeweils gültigen Zahlungs- und Leistungsbedingungen, Vertragsprodukte anzubieten. Ein Abweichen hiervon ist nur bis maximal 10% vom jeweiligen Rohertrag entsprechend der Provisionsberechnungstabellen, die aktuell geltende Fassung ist in Anlage 2 beigefügt, gestattet, darüber hinaus nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens des Unternehmens. Ein Verstoß gegen § 2 Ziffer 2 Sätze 2 und 3 stellt einen Verstoß gegen diesen unabhängigen Vertriebspartnervertrag dar. Davon abweichende, vom unabhängigen Vertriebspartner geschlossene Verträge, können vom Unternehmer storniert werden. Dadurch entstehende Kosten und Schäden hat der unabhängige Vertriebspartner zu tragen. Der unabhängige Vertriebspartner hat den Unternehmer von möglichen, aufgrund eines solchen Verstoßes kausal verschuldeten Regress- und Schadensersatzansprüchen usw. freizustellen.
3. Der unabhängige Vertriebspartner ist verpflichtet, die Interessen des Unternehmens zu wahren und die Geschäftsbeziehungen zu bestehenden und potenziellen Kunden zu pflegen.
4. Der unabhängige Vertriebspartner gibt dem Unternehmer regelmäßig Nachricht über alle für die Geschäftsbeziehungen interessierenden Umstände, insbesondere über seine Abschlüsse und Vermittlungen, Beobachtungen über die Bonität der Kunden und eventuelle Veränderungen im Kundenkreis.
Hierzu gehören u.a. auch:
- das vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Kundenmanagementprogramm zu pflegen (Daten auf aktuellem Stand halten)
- vom Kunden unterschriebene Angebote unverzüglich auf das vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Portal hochzuladen
- Auskunft darüber zu geben, wann der Kunde die Anlage installieren lassen möchte
- an der Vertragsdurchführung mitzuwirken, sowie den Unternehmer dabei zu unterstützen, insbesondere bei Zahlungsrückständen/Zahlungsverzug des Kunden an der diesbezüglichen Klärung mitzuwirken.
5. Dem unabhängigen Vertriebspartner ist es untersagt, Interessen von Firmen, die mit dem Unternehmen im Wettbewerb stehen, in irgendeiner Weise wahrzunehmen, und Mitarbeiter oder andere unabhängige Vertriebspartner des Unternehmens abzuwerben. Näheres hierzu regeln § 8 und § 9.
6. Der unabhängige Vertriebspartner hat über alle Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens während der Dauer des Vertrags und nach dessen Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Näheres hierzu regelt § 6.
7. Unterlagen über geheime Geschäftsvorgänge hat der unabhängige Vertriebspartner unverzüglich nach ihrer auftragsgemäßen Verwendung an den Unternehmer zurückzugeben. Die vom unabhängi- gen Vertriebspartner während der Laufzeit dieses Vertrags geführte Kundenkartei ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ebenfalls an den Unternehmer zurückzugeben. Näheres hierzu regelt § 7.
8. Der unabhängige Vertriebspartner hat die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz, insbesondere die Bestimmungen der DSGVO einzuhalten. Insbesondere alle personen- und kundenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für den von der Einwilligung des jeweiligen Kunden umfassten Vertragszweck genutzt werden. Anderweitige Nutzung darf nur mit der ausschließlichen und ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung des Kunden erfolgen. Verstöße hiergegen stellen einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.
9. Der unabhängige Vertriebspartner kann und soll nach Möglichkeit die von dem Unternehmer zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse nebst Vertriebswebseiten nutzen. Die Nutzung ist freiwillig, mit eigenem Impressum und nach eigenen Rechten und Pflichten zu führen. Die Nutzung darf ausschließlich im Rahmen dieses Vertrages und zu geschäftlichen Zwecken erfolgen. Der Unternehmer trägt alle unmittelbar mit dem E-Mail-System verbundenen Kosten. Der Unternehmer ist (nur) dann berechtigt, das E-Mail-Postfach des unabhängigen Vertriebspartners einzusehen, wenn er ein berechtigtes Interesse am Zugriff auf die E-Maildaten hat und eine Abwägung der Interessen des Unternehmers mit denen des unabhängigen Vertriebspartners zu Gunsten des Unternehmers ausfällt (vgl. Art. 6 Absatz 1 lit. f DSGVO). Solches ist insbesondere der Fall nach Beendigung der Zusammenarbeit, bei dem Verdacht von Straftaten oder bei längerer, über einen Zeitraum von drei Wochen hinaus, bestehender Abwesenheit (z.B. aufgrund von Urlaub oder Krankheit) des unabhängigen Vertriebspartners.
10. Der unabhängige Vertriebspartner hat bei Fertigung und Nutzung von Geschäftspapieren, Visitenkarten usw. im Rahmen seiner Tätigkeit für den Unternehmer dessen Geschäftsbezeichnung sowie Vorgaben zum Corporate Identity zu beachten.
§ 3 Rechte und Pflichten des Unternehmers
1. Der Unternehmer hat den unabhängigen Vertriebspartner bei dessen Tätigkeit nach Kräften zu unterstützen. Er stellt ihm insbesondere die notwendigen Werbeunterlagen kostenfrei zur Verfügung.
2. Der Unternehmer hat den unabhängigen Vertriebspartner mit allen für mögliche Geschäfte wichtigen Informationen zu versehen. Sollte der Unternehmer ein vom unabhängigen Vertriebspartner vermitteltes Geschäft ablehnen, so hat er ihm dies unverzüglich mitzuteilen.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, nach eigenem, freiem und billigem Ermessen Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Für vom Unternehmer abgelehnte Aufträge erhält der unabhängige Vertriebspartner keine Provision. Er hat den unabhängigen Vertriebspartner zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang als erwartet abschließen kann oder will.
4. Der Unternehmer ist berechtigt, selbst vertrieblich tätig zu werden und/oder mit anderen unabhängigen Vertriebspartnern zusammenzuarbeiten.
§ 3a Aus- und Weiterbildungen
1. Der Unternehmer unterhält nach eigenem Ermessen mehrere Angebote für Aus- und Weiterbildungen, die regelmäßig stattfinden, insbesondere eine Grundausbildung sowie mehrere Fortbildungen. Der Unternehmer hat grundsätzlich das Recht, die Fortbildungsangebote zu variieren und in Form, Art und Ort nach eigenem Ermessen anzupassen. Im Hinblick auf Qualität, zum Schutz der Kunden und der Dienstleister, kann das Unternehmen weitere Pflichtausbildungen vorsehen und die weitere Zusammenarbeit mit den unabhängigen Vertriebspartnern vom Erfolg / der Teilnahme an diesen Fortbildungen abhängig machen.
2. Der unabhängige Vertriebspartner verpflichtet sich hiermit, baldmöglichst an der vom Unternehmer angebotenen Grundausbildung teilzunehmen. Der Unternehmer trägt die damit verbundenen Kosten. Die Grundausbildung hat einen Wert von 5.000,00 EUR inkl. MwSt.
3. Der unabhängige Vertriebspartner ist frei in seiner Entscheidung, ob er auch an den weiteren angebotenen Eintagesveranstaltungen teilnimmt. Wenn sich der unabhängige Vertriebspartner für eine Teilnehme an einer der angebotenen Eintagesveranstaltungen entscheidet, trägt der Unternehmer die damit verbundenen Kosten. Der Wert einer Eintagesveranstaltung beträgt 1.250,00 EUR inkl. MwSt.
§ 4 Provision
1. Der unabhängige Vertriebspartner erhält als Entgelt für seine Tätigkeit für alle Geschäfte, die er während der Dauer der Vertriebspartnerschaft abschließt oder vermittelt, eine Provision.
2. Der unabhängige Vertriebspartner erhält entsprechend seiner Leistungsstufe eine Provision auf Eigenumsatz sowie eine Leistungsvergütung für den Umsatz seines Teams, wenn die Kriterien erfüllt sind. Als Grundlage für die Berechnung der Provisionshöhe gilt der reale Umsatz. Die Kriterien, Regeln und Werte sind dem Vergütungsplan (im Downloadbereich zu finden) zu entnehmen. Hierbei gelten die nachfolgend aufgeführten Provisionsregelungen:
a. Die Abrechnung der Provision erfolgt kalendermonatlich. Die Berechnung der entsprechenden Provisionsstufen gemäß Vergütungsplan (im Downloadbereich zu finden) erfolgt ebenfalls monatlich rückwirkend für den Monatsumsatz.
b. Vom unabhängigen Vertriebspartner generierte Aufträge müssen unverzüglich entsprechend den Vorgaben des Unternehmers auf das vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Portal hochgeladen werden.
c. Der unabhängige Vertriebspartner kann seine eigene Verkaufsstruktur als sog. Team aufbauen (Vertriebsaufbau). Die entsprechenden Provisionsstufen sowie dementsprechende sich hieraus ergebende Provisionen ergeben sich aus dem Anhang Vergütungsplan (siehe Downloads).
d. Die Stufen können durch den unabhängigen Vertriebspartner verkaufs- und umsatzabhängig übersprungen werden. Näheres regelt der Vergütungsplan (im Downloadbereich zu finden)
e. Wenn und soweit der Unternehmer den unabhängigen Vertriebspartner über bestehende Montagekapazitäten informiert, hat der unabhängige Vertriebspartner dies bei seiner Tätigkeit zu beachten. Verkauf und Vertrieb kann und soll nur in Gebieten mit entsprechenden Montagekapazitäten erfolgen. Eine Nichtbeachtung oder nicht ausreichende Beachtung der mitgeteilten Montagekapazitäten stellen einen Verstoß gegen diesen Vertrag dar. Davon abweichende vom unabhängigen Vertriebspartner geschlossene Aufträge können vom Unternehmer storniert werden. Dadurch entstehende Kosten und Schäden hat der unabhängige Vertriebspartner zu tragen. Hierbei bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens dem unabhängigen Vertriebspartner vorbehalten. Der unabhängige Vertriebspartner hat den Unternehmer von möglichen, hierdurch kausal verschuldeten Regress- und Schadensersatzansprüchen usw. freizustellen.
f. Der Unternehmer bietet dem unabhängigen Vertriebspartner in regelmäßigen Abständen die Möglichkeit des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen an.
g. Ein Wechsel der Vertriebsmitarbeiter aus den aufgebauten Vertriebsteams sollte grundsätzlich vermieden werden. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, sofern ein wichtiger Grund den Wechsel erforderlich macht.
h. Sofern nach Vertragsschluss durch den unabhängigen Vertriebspartner mit dem jeweiligen Kunden Lieferprobleme, Lieferschwierigkeiten o. ä. auftreten sollten, welche nicht im Verschuldensbereich des Unternehmers liegen und welche dazu führen, dass sich der Auftrag mit dem jeweiligen Kunden dem Grunde oder der Höhe nach wirksam ändert, gilt der diesbezüglich zuletzt festgelegte Rohertrag des jeweiligen Vertrages als Berechnungsgrundlage für die Provision des unabhängigen Vertriebspartners.
i.Der Vergütungsplan (im Downloadbereich zu finden) regelt die aktuell geltende Vertriebsstruktur des Unternehmens, und ihr folgend insbesondere auch die vorstehenden Regelungen. Der Vergütungsplan (im Downloadbereich zu finden) ist nur zu Beginn Vertragsbestandteil dieses Vertrages. Sofern sich der Unternehmer entscheidet, die Vertriebsstruktur des Unternehmens und damit den Vergütungsplan (im Downloadbereich zu finden) zu ändern, ist der Unternehmer berechtigt, sowohl den Vergütungsplan (im Downloadbereich zu finden), als auch die darauf basierenden Regelungen dieses Vertrages nach billigem Ermessen zu ändern. Es gelten dann die neuen vertraglichen Regelungen und der neue Vergütungsplan (im Downloadbereich zu finden), wie sie der Unternehmer auf seinem für die unabhängigen Vertriebspartner zugänglichen Portal einstellt und/oder gegenüber dem Vertrieb kommuniziert. Der unabhängige Vertriebspartner hat innerhalb von 30 Tagen nach der Möglichkeit zur Kenntnisnahme einer Änderung der vertraglichen Regelungen und dem Vergütungsplan (im Downloadbereich zu finden) das Recht, diesen Änderungen zu widersprechen.
Widerspricht er nicht oder lässt die Frist ungenutzt verstreichen, gelten diese Änderungen als anerkannt und werden ab diesem Zeitpunkt Bestandteil dieses Vertrages.
Im Fall des Widerspruchs haben sowohl der unabhängige Vertriebspartner, als auch Unternehmer das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grund innerhalb von weiteren 30 Tagen nach dem erfolgten fristgemäßen Widerspruch außerordentlich fristlos zu kündigen.
j. Grundlage der Provisionsberechnung für den unabhängigen Vertriebspartner ist der reale Umsatz.
3. Der Provisionsanspruch gegen den Unternehmer entsteht mit Abschluss eines Geschäfts gemäß § 4 Abs. 1 bis 3, sowie Übersendung der vollständigen Unterlagen auf das vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Portal. Die hierdurch entstandene Provision ist sodann innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden an den Unternehmer (es gilt der Zahlungseingang auf dem Konto des Unternehmers; beim Factoring gilt auch Zahlungseingang auf dem Konto des Unternehmers durch Factor) an den unabhängigen Vertriebspartner bargeldlos auf das benannte Konto des unabhängigen Vertriebspartners zu überweisen:
4. Ab der Grundausbildung erhält der unabhängige Vertriebspartner je nach Verfügbarkeit, persönlicher Leistung und örtlicher Nähe bis zu 40 Leads pro Monat zur Generierung von Kundenaufträgen durch den Unternehmer. Ein Lead (Mehrzahl: Leads) ist eine Kontaktanbahnung und/oder Angabe von Kontaktinformationen durch einen potenziellen Interessenten/Kunden.
a. Die Leadversorgung durch den Unternehmer erfolgt unter den nachfolgend geregelten Voraussetzungen grundsätzlich kostenfrei.
b. Eine Leadversorgung im ersten Vertragsjahr besteht bei einer monatlichen Verkaufsquote von mindestens 5%, gemessen an der Anzahl der monatlich erhaltenen Leads.
c. Die Leadversorgung ab dem zweiten Jahr erfolgt bei einer monatlichen Verkaufsquote von mindestens 10%, gemessen an den monatlich erhaltenen Leads.
d. Bei Nichterreichen der Verkaufsquote nach b. bzw. c. endet zum Beginn des darauffolgenden Kalendermonats die Versorgung mit weiteren Leads. Die Betrachtung erfolgt jeweils entsprechend den einzelnen Kalendermonaten. Der unabhängige Vertriebspartner kann bei Einstellung der Leadversorgung entsprechende Leads beim Unternehmer käuflich erwerben. Näheres soll in diesem Fall durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Unternehmer und Vertriebspartner geregelt werden. Sofern der unabhängige Vertriebspartner entsprechend der gekauften Leads vorgenannte Quote (wieder) erreichen sollte, wird er im darauffolgenden Kalendermonat wieder vom Unternehmer mit Leads versorgt.
e. Ab Erreichen der Provisionsstufe "Manager" gemäß des Vergütungsplans (im Downloadbereich zu finden) entfallen die vorgenannten Quotenregelungen, so dass ab Erreichen dieser Stufe die Leadversorgung dauerhaft kostenfrei für den unabhängigen Vertriebspartner ist.
f. Der unabhängige Vertriebspartner ist verpflichtet, die erhaltenen Leads innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt auf dem dementsprechend ihm zugewiesenen Lead-Portals zu bearbeiten und dies entsprechend zu kennzeichnen. Bei einem Verstoß hiergegen ist der Unternehmer berechtigt, nach Ablauf dieser 48 Stunden den Lead dem unabhängigen Vertriebspartner zu entziehen und anderweitig zu vergeben. Sofern dem Unternehmer infolge der vorgenannten Nichtbearbeitung des Leads Kosten und/oder ein Schaden entstehen sollte, ist der Unternehmer berechtigt, diesen Schaden gegenüber dem unabhängigen Vertriebspartner geltend zu machen. Als Mindestschaden wird ein Betrag von pauschal EUR 100,00 je nicht fristgerecht bearbeitetem Lead vereinbart. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem unabhängigen Vertriebspartner vorbehalten.
1. Für alle Anlagen größer 25 kWp werden jeweils gesonderte Individualvereinbarungen zwischen dem unabhängigen Vertriebspartner und dem Unternehmer getroffen, bis eine allgemeingültige Rahmenvereinbarung hierfür in Kraft tritt.
2. Der Anspruch auf Provision entfällt, soweit feststeht, dass der Kunde des Unternehmers keine Zahlung leistet. Die Nichtzahlung des Kunden steht insbesondere fest, wenn der Kunde vom Geschäft zurücktritt, soweit der Unternehmer den Rücktritt nicht zu vertreten hat, oder wenn dem Unternehmer nach billigem Ermessen und bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Einleitung weiterer Schritte zur Herbeiführung der Zahlung durch den Kunden nicht zumutbar ist. Bereits gezahlte Provision und/oder Leistungsvergütung sind dann zurückzuerstatten.
3. Der unabhängige Vertriebspartner verpflichtet sich, Vergütungsüberzahlungen ohne Rücksicht auf eine noch vorhandene Bereicherung zurückzuzahlen.
4. Mit der Provision und/oder Leistungsvergütung wird die gesamte Tätigkeit des unabhängigen Vertriebspartners einschließlich aller ihm entstehenden Aufwendungen abgegolten. Ein darüber hinaus gehender Vergütungs- oder Ersatzanspruch (Fahrtkosten, Verpflegung etc.) besteht nicht.
5. Nimmt der unabhängige Vertriebspartner binnen sechs Monaten nach Beendigung des Vertriebspartnervertrages eine Tätigkeit bei oder für eine Konkurrenzfirma des Unternehmens auf, oder macht er sich in der Branche des Unternehmens selbstständig (beides definiert entsprechend § 8 Ziff. 2), so ist der unabhängige Vertriebspartner verpflichtet, dem Unternehmen den Wert der in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Vertriebspartnervertrages erhaltenden Leads zu bezahlen. Die Zahlung hat binnen 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Mit der Zahlung werden die Rechte an den Leads Eigentum des unabhängigen Vertriebspartners. Die Zahlungspflicht steht unter der auflösenden Bedingung, dass der unabhängige Vertriebspartner nachweist, dass er mit den in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Vertriebspartnervertrages erhaltenden Leads eine Verkaufsquote von mindestens 5 % erreicht hatte.
§ 5 Vertragsdauer
1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Die Kündigungsfristen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des BGB und / oder HGB.
3. Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden.
§ 6 Vertraulichkeit / Verschwiegenheitsverpflichtung
1. Beide Seiten werden den Inhalt dieses Vertrags vertraulich behandeln. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Personen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung berechtigter betrieblicher Interessen erforderlich ist.
2. Der unabhängige Vertriebspartner hat über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Der unabhängige Vertriebspartner verpflichtet sich, über seine vertraglichen Regelungen sowie über alle betrieblichen Angelegenheiten vertraulicher Art, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit bei dem Unternehmer zur Kenntnis gelangen, sowohl während der Dauer dieses Vertrages als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Zu den vertraulichen Angelegenheiten gehören auch die persönlichen Verhältnisse von Mitarbeitern und Vorgesetzten (z. B. Gehaltspfändungen, Vorschüsse, Darlehen). Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
3. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf entsprechende Angelegenheiten anderer Unternehmen, mit denen der Unternehmer organisatorisch oder wirtschaftlich verbunden ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf sämtliche Daten und Informationen, die aus dem Kundenkreis des Unternehmers und verbundener Unternehmen bekannt geworden sind. Sie dauert über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
§ 7 Kundenschutz / Vertragsstrafe
1. Der unabhängige Vertriebspartner verpflichtet sich, Kundennamen oder kundenbezogene Daten, die er anlässlich seiner Tätigkeit für den Unternehmer erhalten hat, nach Beendigung der Zusammenarbeit in keiner Weise für sich zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben.
2. Er verpflichtet sich insbesondere, nicht selbst im eigenen Namen zu Kunden des Unternehmers in direkten geschäftlichen Kontakt zu treten und weder unmittelbar noch über Dritte für sie tätig zu werden.
3. Der unabhängige Vertriebspartner wird Unterlagen und Informationen, die er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung vom Unternehmer oder vom Kunden selbst erhalten hat, sowie die hierbei erlangten Kenntnisse über den Kunden, seinen Bedarf und seine Eigenart weder für sich noch für Dritte verwenden.
4. Der unabhängige Vertriebspartner wird die ihm erteilten Informationen und die erlangten Kenntnisse geheim halten. Er darf diese nur insoweit Mitarbeitern oder seinem Team zugänglich machen, wie dies zur Ausführung unbedingt erforderlich ist. Diese Mitarbeiter und Teammitglieder sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.
5. Für jeden Fall der schuldhaften (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Zuwiderhandlung gegen eine der in vorstehenden Ziffern 1 bis 4 geregelten Pflichten ist eine Konventionalstrafe in Höhe einer (1) Monats-Brutto-Durchschnitts-Provision der letzten 12 Monate vor dem Verstoß an den Unternehmer zu zahlen (Beispiel: Gesamtprovision in 12 Monaten brutto 60.000 € führt zu einer möglichen Konventionalstrafe von 5.000 € für jeden Fall der Pflichtverletzung).Bestand dieser Vertrag bei der
Pflichtverletzung noch nicht länger als 24 Monate, so beträgt die Höhe der an den Unternehmer zu
zahlenden Konventionalstrafe unabhängig von den Provisionsumsätzen mindestens 2.100 € für jeden
Fall der Pflichtverletzung.
6. Das Recht des Unternehmers, gegen entsprechenden Nachweis Schadenersatzansprüche geltend zu
machen, bleibt hiervon unberührt.
7. Der unabhängige Vertriebspartner verpflichtet sich, bei Beendigung der Vertriebspartnerschaft sämtliche zur Durchführung des Vertrags erhaltenen
Dokumente, Datenträger, Pläne, Skizzen, Muster und alle sonstigen Arbeitsunterlagen
einschließlich eventueller Kopien an den Unternehmer zurückzugeben. Der unabhängige Vertriebspartner
verzichtet insoweit auf jegliches Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht. Er
versichert zugleich die Vollständigkeit der Rückgabe und die Vernichtung bzw. Löschung aller bei
ihm vorhandenen kundenspezifischen Daten oder Daten des Unternehmers. Für jede Verletzung
dieser Pflichten ist eine Konventionalstrafe in Höhe einer (1) Monats-Brutto-Durchschnitts-Provision
der letzten 12 Monate vor dem Verstoß zu zahlen.
Die Pflicht zur
Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf sämtliche Daten und Informationen, die aus dem Kundenkreis
des Unternehmers und verbundener Unternehmen bekannt geworden sind. Sie dauert über das
Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
§ 8 Wettbewerbsverbot / Vertragsstrafe
1. Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem unabhängigen Vertriebspartner ohne ausdrückliche
Zustimmung des Unternehmers nicht gestattet, in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger
Weise für ein anderes Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Unternehmer in direktem
oder indirektem Wettbewerb steht. Der Unternehmer verpflichtet sich, ein solches Unternehmen weder
unmittelbar noch mittelbar, gelegentlich oder gewerbsmäßig zu beraten, in irgendeiner Form zu
unterstützen, zu errichten, zu erwerben oder sich daran zu beteiligen, es sei denn, der Anteilsbesitz
ermöglicht keinen Einfluss auf die Organe des betreffenden Unternehmens.
2. Sofern der Vertrag bei seiner Beendigung mindestens 6 Monate Bestand hatte, verpflichtet sich der unabhängige Vertriebspartner, nach Beendigung des hiesigen Vertragsverhältnisses nicht für
eine Konkurrenzfirma des Unternehmers mit dem Gegenstand des Unternehmens „Planung und /
oder Verkauf und/ oder Montage von Photovoltaikanlagen und/oder Energiespeichersystemen sowie
anderer Anlagen im Bereich regenerativer Energien“ tätig zu werden oder sich in dieser Branche
selbstständig zu machen („nachvertragliches Wettbewerbsverbot“). Hatte das Vertragsverhältnis
eine Dauer von 6 Monaten oder mehr, aber weniger als 24 Monate, so beträgt die Dauer des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots 1 Monat. Hatte das Vertragsverhältnis eine Dauer von 24 Monaten
oder mehr, so beträgt die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots 2 Monate.
3. Das Verbot erstreckt sich räumlich auf das Gebiet von Deutschland, Österreich und Schweiz.
4. Gegenständlich verpflichtet sich der unabhängige Vertriebspartner, keine Tätigkeit auszuüben, die
solche Produktions-, Vertriebs- und Forschungsgebiete des Unternehmers betrifft, auf denen er
während seines Vertragsverhältnisses tätig war. Der unabhängige Vertriebspartner wird dem Unternehmer
im genannten Zeitraum auf dem vorgenannten Markt keine Konkurrenz machen.
5. Für die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zahlt der Unternehmer die gesetzlich
vorgesehene Karenzentschädigung. Der Unternehmer ist berechtigt, mit dem Erstattungsanspruch
nach § 3a aufzurechnen.
6. Nach § 74c Abs.2 HGB ist der unabhängige Vertriebspartner verpflichtet, dem Unternehmer auf Anforderung
über die Höhe seines anderweitigen Erwerbes Auskunft zu geben. Der Auskunftspflicht
steht keine Pflicht zur Verschwiegenheit entgegen. Der unabhängige Vertriebspartner ist vorleistungspflichtig,
d.h. der Unternehmer schuldet die Karenzentschädigung nur, wenn der unabhängige
Vertriebspartner seine Auskunftspflicht erfüllt hat. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft
muss sie der unabhängige Vertriebspartner belegen. Zur Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung
ist er bei selbständiger Tätigkeit nicht verpflichtet, wenn er bereit ist, seine Einkommens- und Umsatzsteuererklärung
vorzulegen, es sei denn, die Angaben in den zugrundeliegenden Steuererklärungen
sind von vornherein unglaubhaft. Bis zur Erteilung der Auskunft hat der Unternehmer ein
Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB. Der Vertriebspartner kann analog
§§ 259, 260 BGB zur Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet sein. Erteilt er eine
unrichtige Auskunft, so kann er sich nach § 263 StGB strafbar machen. Kann der Vertriebspartner
noch keine endgültigen Angaben machen, muss er zunächst nur vorläufige Auskünfte
geben. Im Gegenzug hat er einen Anspruch auf lediglich vorläufige Abschlagszahlungen
7. Im Übrigen gelten die §§ 74 ff. HGB.
8. Für jeden Fall eines schuldhaften (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verstoßes gegen das Wettbe-
werbsverbot hat der unabhängige Vertriebspartner eine Vertragsstrafe in Höhe einer (1) Monats-
Brutto-Durchschnitts-Provision der letzten 12 Monate vor dem Verstoß zu zahlen. Besteht die
Verletzungshandlung in der kapitalmäßigen Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen oder
in der Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses (z. B. eines Arbeits-, Dienst-, unabhängigem Vertriebspartner-
oder Beraterverhältnisses), wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat, in
dem die kapitalmäßige Beteiligung oder das Dauerschuldverhältnis besteht, neu verwirkt (Dauerverletzung).
Mehrere Verletzungshandlungen lösen jeweils gesonderte Vertragsstrafen aus, gegebenenfalls
auch mehrfach innerhalb eines Monats. Erfolgen dagegen einzelne Verletzungshandlungen im
Rahmen einer Dauerverletzung, sind sie von der für die Dauerverletzung verwirkten Vertragsstrafe
mit umfasst.
9. Die Geltendmachung eines weitergehenden und der Nachweis eines geringeren Schadens, sowie die
Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen einer Verletzung (z. B.
Unterlassungsansprüche) bleiben jeweils unberührt.
10. Der unabhängige Vertriebspartner verpflichtet sich, die von ihm beschäftigten Mitarbeiter, gleich ob
als Angestellte, freie Mitarbeiter, unabhängige Vertriebspartner, in gleicher Weise wie vorstehend
unter den Ziffern 1 bis 9 zu verpflichten. Einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot durch solche
Mitarbeiter hat sich der unabhängige Vertriebspartner wie eigenes Fehlverhalten zurechnen zu lassen.
Die dem unabhängigen Vertriebspartner im Falle eines Verstoßes gegen solche Mitarbeiter zustehenden
Ansprüche tritt er hiermit an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab und er wird
dem Unternehmen auf dessen Verlangen alle zur Durchsetzung der Rechte erforderlichen Informationen
und Unterlagen zur Verfügung stellen, soweit ihm dies möglich ist.
§ 9 Abwerbeverbot / Vertragsstrafe
1. Der unabhängige Vertriebspartner verpflichtet sich, weder Mitarbeiter noch andere unabhängige
Vertriebspartner des Unternehmers noch ihm bzw. ihnen unterstellte / von ihm bzw. ihnen angeworbene
Mitarbeiter mittelbar über Dritte oder unmittelbar selbst abzuwerben, anzustellen oder in
sonstiger Weise zu beschäftigen, es sei denn der betroffene Mitarbeiter oder unabhängige Vertriebspartner
ist bereits 6 (sechs) Monate aus den Diensten des Unternehmers ausgeschieden oder der
Unternehmer hat vorher seine schriftliche Zustimmung zu einer Anstellung oder sonstigen Beschäftigung
des Mitarbeiters oder unabhängigen Vertriebspartners gegeben. Diese Vereinbarung gilt vom
Abschluss dieses Vertrages bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dessen Beendigung.
2. Mit jedem einzelnen, schuldhaften (d.h. wenigstens fahrlässigen) Verstoß gegen das in Abs. 1 genannte
Verbot verpflichtet sich der unabhängige Vertriebspartner eine Vertragsstrafe an den Unternehmer
zu zahlen, deren Höhe von dem Unternehmer in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen
festgesetzt wird und die im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Höhe
der Vertragsstrafe im Einzelfall wird einen Betrag von EUR 100.000,00 (in Worten: Euro einhunderttausend)
nicht übersteigen. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige sonstige Schadensersatzansprüche,
die dem Unternehmer aus diesem Verstoß entstehen, angerechnet. Weitergehende Schadenersatzansprüche
des Unternehmers bleiben unberührt.
3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Abwerbeverbot liegt die Beweislast, dass der Vertragsschluss
des früheren Mitarbeiters mit dem unabhängigen Vertriebspartner oder einem sonstigen
Dritten nicht auf Abwerbung beruht, beim unabhängigen Vertriebspartner.
4. Der unabhängige Vertriebspartner verpflichtet sich, die von ihm beschäftigten Mitarbeiter, gleich
ob als Angestellte, freie Mitarbeiter oder unabhängige Vertriebspartner, in gleicher Weise wie vorstehend
unter den Ziffern 1 bis 3 zu verpflichten. Einen Verstoß gegen das Abwerbeverbot durch
solche Mitarbeiter hat sich der unabhängige Vertriebspartner wie eigenes Fehlverhalten zurechnen
zu lassen. Die dem unabhängigen Vertriebspartner im Falle eines Verstoßes gegen solche Mitarbeiter
zustehenden Ansprüche tritt er hiermit an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab und
er wird dem Unternehmen auf dessen Verlangen alle zur Durchsetzung der Rechte erforderlichen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, soweit ihm dies möglich ist.
§ 10 Büronutzung
1. Der unabhängige Vertriebspartner hat im Falle der (freiwilligen) Nutzung des Büros des Unternehmers
sowie der dortigen technischen Einrichtungen eine Nutzungspauschale in Höhe von monatlich
netto 150,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Unternehmer zu entrichten.
2. Der
unabhängige Vertriebspartner teilt dem Unternehmer am Ende des Kalendermonates mit, ob er in
diesem Monat das Büro des Unternehmers genutzt hat. Im Falle einer Nutzung hat der unabhängige
Vertriebspartner an den Unternehmer die Nutzungspauschale nach vorstehendem Satz 1 zu entrichten.
Diese ist spätestens am dritten (3.) Werktag des auf die jeweilige Nutzung folgenden Kalendermonats
auf das Konto des Unternehmers zu entrichten. Der Unternehmer ist berechtigt, im Falle der
Nichtzahlung etwaige offene Beträge für die Nutzung des Büros mit fälligen Provisionszahlungen
des unabhängigen Vertriebspartners zu verrechnen.
3. Der unabhängige Vertriebspartner hat mit dem Büromaterial und den technischen Arbeitsmitteln
pfleglich, sparsam und sorgsam umzugehen. Bei übermäßiger Nutzung, übermäßigem Verbrauch, beziehungsweise
Beschädigung haftet der unabhängige Vertriebspartner für anfallende Schäden und
Kosten, sofern er zumindest fahrlässig hierfür einzustehen hat.
§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Unternehmers ist unzulässig.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem unabhängigen Vertriebspartner nicht zu.
§ 12 Scheinselbständigkeit und Statusfeststellungsverfahren
Der Unternehmer kann bei und nach tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeiten des unabhängigen Vertriebspartners für die obligatorische Prüfung nach § 7a SGB IV vom unabhängigen Vertriebspartner verlangen, sowie einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren stellen. Sofern dem Unternehmer aufgrund eines Verstoßes des unabhängigen Vertriebspartners gegen diese Klausel inkl. der damit einhergehenden Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der zur Feststellung verbundenen Fragen ein kausaler Schaden entsteht, ist der Unternehmer berechtigt, diesen dem unabhängigen Vertriebspartner gegenüber geltend zu machen. Der unabhängige Vertriebspartner hat den Unternehmer von möglichen, hierdurch kausal verschuldeten Regress- und Schadenersatzansprüchen usw. freizustellen.
§ 13 Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
Der unabhängige Vertriebspartner soll eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zur
Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden
abschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Tätigkeit aufrechterhalten. Die Versicherung
muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu
den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die
der unabhängige Vertriebspartner nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen
hat. Der unabhängige Vertriebspartner muss bei Vertragsunterzeichnung gegenüber dem
Unternehmer eine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nachweisen. Der
Unternehmer ist über den Wechsel der Versicherungsgesellschaft bzw. Änderungen des
Versicherungsvertrages, insbesondere in Bezug auf die Deckungssumme und die Selbstbeteiligung,
zu unterrichten. Erfolgt kein Nachweis einer Vermögensschadenpflichtversicherung zum Beginn des
Vertragsverhältnisses, wird der unabhängige Vertriebspartner automatisch in die
Vermögensschadenpflichtversicherung, die der Unternehmer kostenpflichtig zur Verfügung stellt,
verpflichtend mit aufgenommen. Die anfallenden Kosten trägt der Vertriebspartner.
§ 14 Salvatorische Klausel / Vertragsbestandteile
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrags. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültige Regelung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags entsprechende neue Regelung zu ersetzen.
2. Die Anlagen, sofern sie hier im Vertrag aufgeführt sind, sind Bestandteil(e) des hiesigen Vertrages.
§ 15 Schriftformerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Eine Nichtbeachtung führt zur Unwirksamkeit entsprechender Regelungen. Ausgenommen hiervon sind Individualvereinbarungen i. S. d. § 305b BGB
§ 16 Gerichtsstand
Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts am
Sitz des Unternehmers.